Betreuungs­stelle Wesermarsch

Ansprech­partner

Joachim Helms
Tel: 04401 927-520
Fax: 04401 92799-520
E-Mail: joachim.helms@lkbra

Sprechzeiten:
nach Vereinbarung

Hilfe für geistig Behinderte, psychisch Erkrankte, altersverwirrte oder behinderten Menschen

Die Betreuungsstelle Wesermarsch

BetreuerInnen helfen geistig Behinderten, psychisch Erkrankten, altersverwirrten oder behinderten Menschen, ihr Leben würdig zu gestalten.

Sie vertreten deren rechtliche Interessen, z. B. bei Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern. Die gesetzliche Betreuung ist eine durch das Gericht angeordnete rechtliche Vertretung auf Zeit.

Wer kümmert sich um Sie, wenn sie geistig nicht mehr fit sind?

Wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen oder körperlichen Behinderung nicht mehr für sich selbst sorgen können, bekommen Sie einen Betreuer vom zuständigen Amtsgericht zur Seite gestellt. Sie können und sollten schon heute bestimmen, wer sich um Sie kümmern soll, wenn es nötig werden sollte. Die Betreuungsstelle des Landkreis Wesermarsch hält für Sie weitere Informationen für den Bereich „Vorsorgevollmacht“ bereit. In dieser Vollmacht sind alle Bereiche aufgeführt, in denen ein Handlungsbedarf entstehen kann wie z. B.

  • Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
  • Behördenangelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Postbearbeitung
  • Vertretung vor Gericht

Was passiert, wenn die Einrichtung einer Betreuung seitens des Amtsgerichtes notwendig wird?

Der Antrag auf Einrichtung einer Betreuung kann beim zuständigen Amtsgericht (Rechtspfleger/in) gestellt werden. Das Gericht entscheidet anhand eines ärztlichen Gutachtens und einer Stellungnahme der Betreuungsstelle. In dem Beschluss wird festgelegt, wer als Betreuer eingesetzt wird und welche Aufgabenkreise

  • Sorge für die Gesundheit
  • Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Sozialhilfe, Unterhalt und Pflegeleistungen
  • Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten
  • Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen
  • Vermögenssorge
  • Abschluss eines Heimvertrages und aller mit dem Heimaufenthalt verbundenen Angelegenheiten
  • Wohnungskündigung, Wohnungsauflösung
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht, jedoch nicht die Entscheidung über Unterbringung

der Situation des zu Betreuenden gerecht wird.

Für den Fall, dass eine „Betreuungsverfügung“ beim Amtsgericht hinterlegt ist, kann das Gericht besser die Wünsche des zu Betreuenden berücksichtigen. Informationen hierzu erhalten Sie bei der Betreuungsstelle des Landkreises Wesermarsch.

Wer entscheidet über meine ärztliche Behandlung?

Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer für Sie entscheiden.Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z. B. gegenüber Angehörige, Ihre Vorstellung für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase , geäußert haben. Deshalb ist es wichtig, dies vorausschauend in einer „Patientenverfügung“ festzulegen.

Weitere Information hierzu erhalten bei der Betreuungsstelle des Landkreises Wesermarsch.

Regionales Versorgungszentrum Wesermarsch Nord

Ilsestraße 15
26954 Nordenham

Umsetzung/Gestaltung: J&P Media Labs